Anlagen im Freien sind Anlagen die außerhalb von Gebäuden, an Straßen und auf Bauplätzen.
Im Freien sind Leitungen und Kabel nur dann zulässig, wenn diese gemäß den technischen Bestimmungen für die Verwendung im Freien vorgesehen sind.
Für blanke Freileitungen und solche mit Stützpunktentfernungen von mehr als 20m gilt die Vorschrift ÖVE-L 1.
Metallteile müssen ausreichend gegen Korrosion geschützt sein.
Gelände:
– senkrecht gemessen von normalem Gelände — 3m
– senkrecht gemessen von mit beladenen Wagen befahrenem Gelände — 5m
Bauwerke:
– von lichten Fensteröffnungen lotrecht nach oben — 0,3m
– seitlich und lotrecht nach unten — 1m
– lotrecht von Standflächen auf Balkonen, Terrassen, begehbaren Flachdächern nach oben — 3m
– von Standflächen auf Balkonen, Terrassen, begehbaren Flachdächern nach unten –0,5m
– seitlich von Geländer –1,5m
– Geschützte Anlagen im Freien, das sind Anlagen unter Dächern.
– Ungeschützte Anlagen, sind solche ohne Überdachung
Fest verlegte Leitungen: Bei Gefahr mechanischer Beschädigung in Schutzrohren, vorzugsweise aus Kunststoff.
Aderleitungen in Rohr- und Kanalsystemen der – Mindestschutzart (IPX1) in geschützten Anlagen |
– Mindestschutzart (IPX3) in ungeschützten Anlagen |
Bewegliche Leitungen: mindestens leichte Gummischlauchleitung oder mittlere PVC-Schlauchleitung
Elektrische Betriebsmittel: In geschützten Anlagen: min. tropfwassergeschützt (IPX1)
In ungeschützten Anlagen: min. spritzwassergeschützt (IPX3). Bei Auftreten von Spritzwasser, ohne direkte Anstrahlung min. (IPX4)
Bei Auftreten von Strahlwasser – Betriebsmittel in direkten Strahlwasser vermeiden, sonst IPX5 mit Abdeckung oder IPX6.